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19.01.2016

Entlassmanagement: Gemeinsamer Bundesausschuss hat nächste Schritte beschlossen

Das im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz verankerte Entlassmanagement ermöglicht es Ärzten an Krankenhäusern und stationären Reha-Einrichtungen zukünftig, den Patienten im Rahmen der Entlassung Heilmittelverordnungen auszustellen.

Ziel dieser neuen Möglichkeit ist eine nahtlose ambulante therapeutische Versorgung. Am 17. Dezember 2015 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die im Gesetz dafür erforderlichen Beschlüsse gefasst.

Siehe https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2448/

Aktuell verhandeln die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband über einen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement.

Wann dieser Vertrag in Kraft treten wird und damit die Umsetzung der G-BA Beschlüsse erfolgen kann, ist derzeit noch völlig offen. Sobald es Neuigkeiten zum Entlassmanagement gibt, werden wir berichten

Auszüge aus den Beschlüssen des G-BA:


Das Krankenhaus kann Heilmittelverordnungen für 7 Tage nach der Entlassung ausstellen

Heilmittelrichtlinie/Heilmittelkatalog sind zu beachten:

Soweit es für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlich ist, kann das Krankenhaus (die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt) im Rahmen des Entlassmanagements wie eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung entsprechend dieser Richtlinie verordnen. Für Verordnungen nach Satz 1 sind zuvor getätigte vertragsärztliche Verordnungen durch die Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte nicht zu berücksichtigen. Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass der nach Satz 1 erforderliche Versorgungszeitraum nicht überschritten wird.

Diese Heilmittelverordnungen müssen innerhalb von 7 Tagen begonnen werden:

Die Heilmittelbehandlung aus der Verordnung nach Absatz 1 muss, abweichend von § 15, innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgenommen werden und darüber hinaus innerhalb von zwölf Kalendertagen nach der Entlassung abgeschlossen sein. Die nicht innerhalb von zwölf Kalendertagen in Anspruch genommenen Behandlungseinheiten verfallen. Wird eine Heilmittelbehandlung aus der Verordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Diese Heilmittelverordnungen müssen bei der Weiterversorgung des niedergelassenen Arztes nicht „mitgezählt“ werden:

Verordnungen nach Absatz 1 bleiben für die weiterbehandelnde Vertragsärztin oder den weiterbehandelnden Vertragsarzt bei der Betrachtung eines Regelfalls sowie bei der Bemessung der Verordnungsmengen (Einheiten pro Verordnung, Gesamtverordnungsmenge) unberücksichtigt.