Nur noch bis 31. Januar 2022: Zustimmung zum Bundesrahmenvertrag, das müssen Sie beachten!
Seit dem 01. August 2021 gilt der neue Bundesrahmenvertrag. Damit physiotherapeutische Praxen auch weiterhin mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können, müssen sie den neuen Vertrag bis 31. Januar 2022 schriftlich anerkennen. Ansonsten droht der Verlust der Kassenzulassung! Darüber hinaus können Meldungen zur Praxisausstattung und den Mitarbeitenden erforderlich sein. PHYSIO-DEUTSCHLAND hat die wichtigsten Fragen rund um den Zustimmungsprozess für Sie zusammengestellt:
Warum sollte ich den neuen Rahmenvertrag anerkennen?
Die Zustimmung zum Bundesrahmenvertrag ist für Ihre Praxis unerlässlich, wenn Sie auch nach dem 31. Januar 2022 mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen möchten. Da keine Übergangsfrist vorgesehen ist, werden Sie andernfalls ab diesem Zeitpunkt Ihre Kassenzulassung verlieren.
Ist eine Zustimmung zum Rahmenvertrag angesichts der Klage der Verbände gegen den Schiedsspruch der Bundesschiedsstelle nicht kontraproduktiv?
Nein, das weitere Vorgehen der Verbände wird durch Ihre Anerkennung des Bundesrahmenvertrages nicht beeinflusst. Sie sichern sich damit aber die Kassenzulassung Ihrer Praxis.
Sind nicht noch viele Details im Zustimmungsprozess unklar?
Zu Beginn der Zustimmungsfrist waren noch viele Details in Klärung und auch das Online-Portal der von den Ersatzkassen geführten ARGEn noch nicht in Betrieb. Dies hat sich nun jedoch geändert! Sie können Ihre Zustimmung entweder analog oder bei den von den Ersatzkassen geführten ARGEn bequem online durchführen. Auch die Details der zusätzlichen Meldungen zur Praxisausstattung und Mitarbeitenden stehen inzwischen fest.
Wie muss ich vorgehen, um den Vertrag anzuerkennen?
In unserer Übersichtsgrafik „Anerkennung des Bundesrahmenvertrages und ggf. weitere Meldungen in 4 Schritten“ finden Sie den gesamten Anerkennungsprozess in vier einfachen Schritten aufgeteilt. In Schritt zwei finden Sie mit Klick auf das jeweilige Icon eine ausdruckbare Vorlage zur Vertragsanerkennung per Post/Mail/Fax oder die Weiterleitung zum online Zustimmungsverfahren der ARGEn.
Welche weiteren Meldungen sind erforderlich?
Sie müssen den ARGEn zusätzlich Informationen über Ihre Praxisausstattung und eventuell auch über Ihre Mitarbeitenden zukommen lassen. Dafür haben wir ein Musterformular erstellt, das Sie mit Klick auf das Icon in Schritt vier der Übersichtsgrafik herunterladen und per Post/Mail/Fax an ihre zuständige ARGE schicken können. Eine Online-Meldung ist für diese Informationen seitens der ARGEn derzeit nicht möglich, daher müssen Sie die weiteren Meldungen in jedem Fall analog durchführen.
Muss ich jede/n Mitarbeiter/in der ARGE melden?
Nein, Sie müssen nur therapeutische Mitarbeitende (Leistungserbringer) bei der ARGE melden und diese auch nur, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Der/die Mitarbeiter/in hat seine Beschäftigung nach dem 31. Juli 2021 in Ihrer Praxis aufgenommen.
b) Der/die Mitarbeiter/in hat seit dem 01. August 2021 die Arbeitszeit (z.B. Vollzeit auf Teilzeit) oder den Schwerpunkt seiner Tätigkeit (Praxis, Hausbesuch, tagesstrukturierende Einrichtung) verändert.
Sollten Sie weitere Fragen zum Zustimmungsprozess oder den erforderlichen weiteren Meldungen haben, helfen Ihnen die Mitarbeitenden unserer Landesverbände gerne weiter.
Login Mitglieder
Geben Sie Ihre Mitgliedsnummer und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden:
Passwort vergessen?