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06.05.2021

Neuregelungen Kinderkrankentage beschlossen

Die Schule ist geschlossen, die KITA bietet nur noch Notbetreuung, für viele Eltern ist die Coronapandemie zur Belastungsprobe geworden. Gerade Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die ihre Arbeit nicht ins Home-Office verlegen können, leiden unter den aktuellen Schließungen. Doch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat die Kinderkrankentage für gesetzlich krankenversicherte Eltern neu geregelt und versucht damit, die aktuelle Betreuungssituation zu verbessern.

Bislang galt: Wenn das eigene Kind erkrankt ist, kann jedes Elternteil bis zu 10 Kinderkrankentage (bei Alleinerziehenden bis zu 20 Tage) und damit 90% ausgefallenen Nettoarbeitslohn als Kinderkrankengeld zur Betreuung in Anspruch nehmen. Hierfür musste ein entsprechendes Attest vom behandelnden Arzt vorgelegt werden. Für das Jahr 2021 (rückwirkend zum 05. Januar) hat das Familienministerium nun folgende Regeln ergänzt:

Das Kinderkrankengeld gilt ab sofort auch bei Ausfall der Kinderbetreuung von gesunden Kindern. Und zwar, wenn…

  • Schule oder KITA pandemiebedingt geschlossen werden.

  • der Präsenzunterricht ausgesetzt ist.

  • das Kinderbetreuungsangebot nur noch eingeschränkt zugänglich ist.

  • eine Empfehlung von behördlicher Seite vorliegt, die Kinderbetreuung nicht wahrzunehmen.

  • die Eltern zwar im Home-Office arbeiten könnten, dies aber nicht mit der Kinderbetreuung zu vereinbaren ist.

Die Kinderkrankentage werden 2021 um jeweils 10 Tage pro Elternteil erhöht, das bedeutet insgesamt 30 Tage für gemeinsam Erziehende. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Erhöhung, sodass ihnen insgesamt 60 Tage zur Verfügung stehen.

Zur Bestätigung muss eine Bescheinigung der Schule oder KITA beim Arbeitgeber und der Krankenkasse eingereicht werden. Ein ärztliches Attest ist für gesunde Kinder nicht nötig. Zur Bestätigung des Ausfalls bietet das BMFSFJ eine Musterbescheinigung zum Download an.

Weitere Informationen und eine Sammlung der FAQs finden Sie direkt auf den Seiten des BMFSFJ. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Landesverbände gerne zur Verfügung.