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14.07.2020

Neues Korrekturverfahren im Rahmen der Abrechnung gemäß § 302 SGB V ab dem 01. Juli 2020

Mit Inkrafttreten der Technischen Anlage der Richtlinien gemäß § 302 Abs. 2 SGB V (Stand 08. Oktober 2019), die seit dem 01. Januar 2020 anzuwenden ist, hat der GKV-Spitzenverband ein neues Korrekturverfahren eingeführt. Danach müssen seit dem 01. Juli 2020 Nachträge (Korrekturrechnungen) zu bereits erstellten Abrechnungen im Rahmen des Datenträgeraustausches in einem speziellen Verfahren mit speziellen Anforderungen (spezielle Verarbeitungskennzeichnungen, Herstellung eines Bezuges zur Ursprungsrechnung) geltend gemacht werden.

Werden die von den Leistungserbringern den Krankenkassen zu übermittelnden Korrekturdaten nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die Krankenkassen die Daten nach zu erfassen. Erfolgt die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die der Leistungserbringer zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen Abrechnern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 Prozent des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen (§ 303 Abs. 3 SGB V). Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter beziehungsweise an Ihren Abrechnungsdienstleister.