Inflationsausgleichsprämie – was Praxisinhaber*innen und Praxismitarbeitende wissen dürfen/können/sollten/müssen
Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Geldbetrag von bis zu 3.000,00 Euro gewähren. Das ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie, die selbstverständlich auch Inhaber von Physiotherapiepraxen gewähren können. Nicht zu verwechseln ist die Inflationsausgleichsprämie mit dem sog. Corona-Pflegebonus – der für die niedergelassene Praxis gerade nicht zur Verfügung steht.
1. Gilt der Corona-Pflegebonus auch für Physiotherapiepraxen?
Nein! Der Gesetzgeber eröffnet nur Arbeitgeber*innen definierter Einrichtungen die Möglichkeit, einen solchen steuer-/sozialversicherungsfreien Bonus zu gewähren – niedergelassene Praxen humanmedizinischer Heilberufe (und genau hierzu zählen Physiotherapiepraxen) werden von der gesetzlichen Auflistung gerade nicht erfasst.
2. Gilt die Inflationsausgleichsprämie auch für die Physiotherapiepraxis?
Ja! Insoweit hat der Gesetzgeber den Kreis der angesprochenen Arbeitgeber*innen nämlich gerade nicht eingegrenzt. Der Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie ist allerdings bis zum 31.12.2024 befristet – (nur) bis dahin sind diese Prämienzahlungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin möglich.
3. Pflicht zur Zahlung – Anspruch auf Zahlung?
Nein! Es handelt sich in jedem Einzelfall um eine rein freiwillige Zahlung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie besteht nicht.
Hinweis:
Ein Praxisinhaber, der freiwillig die Inflationsausgleichsprämie zahlen möchte, muss das nicht in voller Höhe tun, kann vielmehr
nur eine Teilsumme leisten
den Höchstbetrag von 3.000,00 Euro beliebig stückeln, also in mehreren Teilbeträgen zahlen.
4. Gibt der Staat etwas dazu?
Unmittelbar = Nein!
Mittelbar = Ja, da die Prämienzahlung(en) des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin steuer- und sozialversicherungsfrei sind.
5. Muss der/die Arbeitgeber*in allen seinen/ihren Mitarbeitenden die Inflationsausgleichsprämie und in gleicher Höhe zahlen?
Nein – jedenfalls grundsätzlich nicht!
Aber: Selbstverständlich gilt auch insoweit der sog. Gleichbehandlungsgrundsatz. Das hat zur Folge, dass der/die Arbeitgeber*in aus sachlichem Grund berechtigt ist, eine unterschiedlich hohe Zahlung, ja bei einigen Arbeitnehmenden auch gar keine Prämie zu zahlen. So dürfte erlaubt sein, etwa nach der Einkommenshöhe zu unterscheiden und nur Arbeitnehmenden bis zu einem bestimmten Einkommen die Prämie zu gewähren, den anderen Arbeitnehmenden hingegen nicht.
6. Muss auf der Gehaltsabrechnung etwas beachtet werden?
Ja! PHYSIO-DEUTSCHLAND BaWü rät, auf dem Gehaltszettel unbedingt einen Hinweis „Inflationsausgleichsprämie“ zu geben – sprechen Sie ggf. Ihre Lohnbuchhaltung bzw. Ihren/Ihre Steuerberater*in an.
7. Kann ich 2022 statt eines vereinbarten Weihnachtsgeldes die Prämie gewähren?
Nein! Das sollten/dürfen Sie unter keinen Umständen tun. Die Zahlung muss als zusätzliche Leistung anzusehen sein und darf gerade nicht an die Stelle eines an sich geschuldeten Weihnachtsgeldes, 13. Gehalts oder eines Urlaubsgeldes gezahlt werden.
8. Kontrolliert die ordnungsgemäße Gewährung der Inflationsausgleichsprämie eigentlich jemand?
Ja! Es ist sehr davon auszugehen, dass einerseits die Finanzverwaltung, andererseits die Sozialversicherungsträger genau hinschauen werden – schließlich können bei fehlerhafter Gewährung ja Steuern bzw. Sozialversicherungsbeträge nachgefordert werden.
9. Ich wechsele Mitte 2023 die Praxis – kann ich die Inflationsausgleichsprämie auch mehrfach erhalten?
Ja! Denkbar ist das – dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass das rechtlich unzulässig wäre. Ihr „alter“ Arbeitgeber könnte die Prämie in 2022 zahlen, Ihr „neuer“ Arbeitgeber in 2023 oder 2024.
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