Langfristiger Heilmittelbedarf: G-BA ergänzt Diagnoseliste um zwei Formen der Multisystematrophie

Zwei neue Diagnosen in der Diagnoseliste
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 20. August 2026 beschlossen, die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie zu ergänzen. Neu aufgenommen werden:
- ICD-10 G23.2: Multisystematrophie vom Parkinson-Typ (MSA-P)
- ICD-10 G23.3: Multisystematrophie vom zerebellären Typ (MSA-C)
Die Änderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
Welche Diagnosegruppen sind berücksichtigt?
Die Aufnahme in die Diagnoseliste ist jeweils an bestimmte Diagnosegruppen gebunden. Für die beiden Diagnosen gelten folgende Zuordnungen:
ICD-10-Code Diagnose Berücks. Diagnosegr.
G23.2 Multisystematrophie vom Parkinson-Typ (MSA-P) ZN, AT, EN1, SC, SP6, ST1
G23.3 Multisystematrophie vom zerebellären Typ (MSA-C) ZN, AT, EN1, SC, SP6
Die Diagnosegruppe ST1 ist somit bei G23.2, nicht aber bei G23.3 aufgeführt.
Warum ist die Ergänzung wichtig?
Die Multisystematrophie ist eine seltene, fortschreitende neurodegenerative Erkrankung. Sie kann unter anderem mit zunehmenden Einschränkungen der Mobilität und Selbstständigkeit, Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen sowie Sprech- und Schluckstörungen einhergehen. Je nach Verlauf können auch Maßnahmen der Atemphysiotherapie erforderlich werden.
Der G-BA begründet die Aufnahme damit, dass beide Erkrankungsformen mit schweren, langfristigen und fortschreitenden Funktionseinschränkungen verbunden sind. Der medizinisch notwendige Heilmittelbedarf besteht in der Regel über mindestens ein Jahr. Eine langfristige physiotherapeutische, ergotherapeutische sowie stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Versorgung kann dazu beitragen, Symptome zu lindern und die Belastungsfähigkeit zu verbessern beziehungsweise zu erhalten.
Was bedeutet das für die Praxis?
Mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2027 werden die beiden Diagnosen in der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Absatz 1a SGB V berücksichtigt. Bei Vorliegen der aufgeführten Diagnose und der jeweils zugeordneten Diagnosegruppe ist damit vom langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen.
Die Ergänzung schafft mehr Klarheit für die Verordnung und Versorgung von Patient*innen mit diesen fortschreitenden Erkrankungen. Laut G-BA ist die Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten notwendig, damit die Änderungen unter anderem in den Praxisverwaltungssystemen sowie in den weiteren Prozessen der Heilmittelversorgung und -abrechnung umgesetzt werden können.
Weitere Informationen: Der vollständige Beschluss einschließlich der tragenden Gründe wird auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht: