Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
09.10.2020

Corona Update: Husten, Schnupfen, Heiserkeit – wie verhält man sich richtig während der Erkältungssaison?

Mit Beginn der kalten Jahreszeit gehören Husten, laufende Nase und Halskratzen wieder zum Alltag. In Zeiten der Pandemie fragen sich viele Praxisinhaber*innen, wie man mit Mitarbeiter*innen und Patient*innen umgehen soll, die akute Erkältungssymptome zeigen. PHYSIO-DEUTSCHLAND hat die medizinischen und rechtlichen Hintergründe zur Situation für Sie zusammengefasst.

Erkältung oder Covid-19?

Das Robert-Koch-Institut beschreibt in seinem Covid-19-Steckbrief folgende Symptome für eine Covid-19 Erkrankung:

  • Husten bei 45 Prozent der gemeldeten Fälle

  • Fieber bei 38 Prozent

  • Schnupfen bei 20 Prozent

  • Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinnes bei 15 Prozent

  • Pneumonie bei 3 Prozent

Außerdem können Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis, Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie und Somnolenz als weitere Symptome auftreten. Inzwischen ist bekannt, dass sich SARS-CoV-2 nicht nur in der Lunge als typischer Atemwegsinfekt manifestiert, sondern auch neurologische, gastrointestinale, kardiologische, nephrologische und dermatologische Erkrankungen hervorrufen kann.

Viele dieser Krankheitsbilder zeigen sich jedoch erst ab der zweiten Krankheitswoche, daher kann zu Beginn der Erkrankung nicht zuverlässig zwischen einer Erkältung, Influenza und Covid-19 unterschieden werden. Erst im Verlauf verdichten sich die Hinweise in die ein oder andere Richtung. Aus klinischer Sicht ist also zunächst eine Beobachtung der Symptome erforderlich, um genauer abzuschätzen, ob es sich bei allgemeinen Erkältungssymptomen um Anzeichen von Covid-19 handelt. Bei 81 Prozent der Betroffenen verursacht eine Covid-19-Erkrankung nur leichte Beschwerden. Um zu entscheiden, ob eine Behandlung durch den Arzt oder ein Test erforderlich sind, hat das Zentralinstitut der Kassenärztlichen Versorgung deshalb zusammen mit internationalen Partnern einen onlinebasierten COVID-Guide erstellt. Dieser Chat-Bot erfragt Symptome, deren zeitliches Auftreten und die entsprechenden Gegenmaßnahmen und kann so eine erste Einschätzung liefern, welche medizinischen Maßnahmen im individuellen Fall zu ergreifen sind. Den COVID-Guide finden Sie hier: https://covidguide.health/de/

Rechtliche Situation im Umgang mit Arbeitnehmer*innen bei Erkältungssymptomen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in seinen Arbeitsschutzstandards festgelegt, dass sich Personen mit Erkältungssymptomen nicht auf Betriebsgeländen aufhalten dürfen und nach Möglichkeit im Home-Office tätig werden sollen. Diese Vorgabe gilt in physiotherapeutischen Praxen allerdings nur für das nicht-medizinische Personal. Für das medizinische Personal hat das Robert-Koch-Institut folgende Vorgaben erstellt:

Personen mit Erkältungssymptomen sollen sich in der Regel häuslich isolieren, auf SARS-CoV-2 getestet werden und erst nach mindestens 48-stündiger Symptomfreiheit die Arbeit wieder aufnehmen. Ist dies aufgrund eines relevanten Personalmangels nicht möglich, gilt: 

  • Mund-Nasen-Schutz (MNS) während der gesamten Anwesenheit am Arbeitsplatz

  • Strengste Hygiene (Händewaschen, Desinfizieren)

  • Wann immer möglich, mindestens 1,5m Abstand zu anderen Personen auch während der Pausen

Personen mit positivem SARS-CoV-2 Test sollen sich ebenfalls häuslich isolieren und die Arbeit frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und nach 48-stündiger Symptomfreiheit aufnehmen. Ist dies aufgrund von relevantem Personalmangel nicht möglich, gilt:

  • Arbeit nur in absoluten Notfällen unter ärztlicher Begleitung

  • MNS während der gesamten Anwesenheit am Arbeitsplatz

  • Strengste Hygiene (Händewaschen, Desinfizieren)

  • Wann immer möglich, mindestens 1,5m Abstand zu anderen Personen auch während der Pausen

Der Begriff des relevanten Personalmangels wird seitens des Robert-Koch-Institutes nicht weiter definiert. Da die Vorgaben aber nur für Personal in systemkritischer Infrastruktur gelten, ist davon auszugehen, dass erkrankte Mitarbeiter nur eingesetzt werden dürfen, wenn andernfalls der Weiterbetrieb der Einrichtung und die Patientenversorgung nicht mehr gewährleistet werden kann. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihr Gesundheitsamt!

Bei Verdacht auf Covid-19, oder einer bestehenden Erkrankung, gelten für Arbeitnehmer*innen weiterhin die regulären Regelungen der Krankmeldung, das heißt, sofern nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, muss spätestens am dritten Tag eine ärztliche Krankschreibung vorgelegt werden. Ohne entsprechende Krankmeldung riskiert man ansonsten eine Abmahnung oder Kündigung.

Eine allgemeine Testpflicht dürfen Arbeitgeber*innen dagegen nicht wahllos aussprechen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein/e Arbeitnehmer*in infiziert sein könnte, ist eine Testverpflichtung aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Angestellten zulässig. Entsprechende Anhaltspunkte wären zum Beispiel Erkältungssymptome, oder ein Aufenthalt in einem Risikogebiet. 

Hinweise für den Umgang mit Patient*innen

Für den Umgang mit Patient*innen empfehlen wir Ihnen, vor jeder Behandlung akute Erkältungssymptome zu erfragen, idealerweise bevor die Patient*innen den Behandlungsraum betreten. Bei Erkrankten sollten Sie die Behandlung zeitweise unterbrechen, bis eine mindestens 48-stündige Symptomfreiheit vorliegt. Aus nachvollziehbaren und in begründeten Einzelfällen können Sie auch gegen den Willen des Patienten eine Behandlung ablehnen.

Ist aus medizinischer Sicht eine Behandlung unbedingt erforderlich, sollten Patient*in wie Behandler*in einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz während der gesamten Behandlungszeit tragen, der Praxisbesuch innerhalb der Randzeiten stattfinden und vor und nach der Behandlung erhöhte Hygienemaßnahmen ergriffen werden.

Umgang mit Verdienstausfällen

Bei einer nachgewiesenen Covid-19 Erkrankung wird in der Regel eine Quarantäne durch das Gesundheitsamt verhängt und ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Bei Schulen oder Betreuungseinrichtung kann auch eine Schließung der gesamten Einrichtung angeordnet werden. In allen diesen Fällen werden die dadurch entstandenen Verdienstausfälle für Arbeitnehmer*innen und Selbstständige von den zuständigen Behörden erstattet. Elf Bundesländer bieten inzwischen eine vereinfachte Antragsstellung über ein gemeinsames Online-Portal an. Erstattungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot können Sie hier beantragen: https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html
Bei Schließungen von Schulen und Betreuungseinrichtungen nutzen Sie bitte folgenden Link: https://ifsg-online.de/antrag-schliessung-schulen-und-betreuungseinrichtungen.html
Die Bundesländer Bayern, Berlin, Hamburg, Sachsen und Thüringen nehmen bislang noch nicht an den Online-Antragsportalen teil. Die Anträge für Erstattungen müssen daher weiterhin bei den dort zuständigen Behörden eingereicht werden. Diese sind:

Anträge auf Erstattung des Verdienstausfalles müssen spätestens 12 Monate nach Ende der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbotes gestellt werden. Beachten Sie bitte die entsprechenden Hinweise auf den Behördenseiten für weitere Informationen.