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14.06.2021

Corona-Sonderreglungen ab 01. Juli 2021 – alles auf einen Blick!

Der Deutsche Bundestag hat am 11. Juni 2021 weiterhin eine epidemische Lage nationaler Tragweite festgestellt. Bestehende Corona-Regelungen sollen aufgrund dessen bis zum 30. September 2021 weiterhin gelten. Das betrifft beispielsweise die Regelungen des G-BA, aber auch die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Hygienepauschale.

Sonderregelungen im Überblick

  • Videobehandlung

Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können.

  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

  • Entlassmanagement

Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements Heilmittel nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen.

  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen

Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Behandlungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt.

Alle Hinweise auch hier auf der Sonderseite des Gemeinsamen Bundesausschusses.

  • Hygienepauschale

Aktuell regelt die Hygienepauschaleverordnung (HygPV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die pauschale Abgeltung erhöhter Kosten für Hygieneaufwendungen im Heilmittelbereich von 1,50 Euro pro Heilmittelverordnung. Aufgrund des Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Verlängerung der epidemischen Lage gehen wir davon aus, dass das BMG die HygPV ebenfalls bis zum 30. September 2021 verlängert und damit 1,50 Euro pro Verordnung zusätzlich gegenüber den Krankenkassen abrechenbar bleiben. Sobald die neue Verordnung vorliegt, verlinken wir diese hier wieder entsprechend.

Post-Covid-19-Syndrom wird besonderer Verordnungsbedarf

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ ab 01. Juli 2021 in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufzunehmen. Verordnen Ärzte also ab 1. Juli Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion, so wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ihr Budget nicht mit den Verordnungskosten belastet. Die Diagnoseliste für den besonderen Verordnungsbedarf wird zum 1. Juli dahingehend ergänzt.