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21.06.2022

Bundesrahmenvertrag: Aktualisierter Fragen-Antworten-Katalog bringt Klarheit in den Bereichen Gültigkeit von Verordnungen

Der GKV-Spitzenverband hat eine neue Version des Fragen-Antworten-Kataloges zum Bundesrahmenvertrag veröffentlicht. Dieser ist mit den Physiotherapieverbänden abgestimmt und schafft Klarheit an zwei Stellen der Gültigkeit von Verordnungen und der Erbringung von telemedizinischen Leistungen. Wir informieren über die Details in dieser Meldung.

Klarstellung bei Gültigkeit der Verordnungen  

in den letzten Wochen haben wir vermehrt Rückmeldungen von Praxen über Absetzungen wegen einer Überschreitung des Zeitraumes der Gültigkeit der Verordnung erhalten. Daraufhin haben wir das Gespräch mit den Kassen gesucht und für Sie eine sehr erfreuliche Klarstellung erreicht:

Im neuen Fragen-Antworten-Katalog in den Fragen 1.2 und 20 klargestellt, dass die vertragliche Neuregelung zur Gültigkeit einer Verordnung erst für Verordnungen Anwendung findet, die ab dem 01. April 2022 ausgestellt wurden. Eine Absetzung von Leistungen, die vor dem 01. April verordnet wurden und bei denen der 3- beziehungsweise 6-Monatszeitraum überschritten wurde, ist also nicht zulässig, weil bis dahin die Corona-Sonderregelungen des GB-A in Kraft waren!

Sollten Sie also bei Verordnungen, die vor dem 01.04.2022 ausgestellt waren, Absetzungen aufgrund der Gültigkeit gehabt haben, legen Sie bitte Widerspruch ein.

Für Verordnungen, die ab dem 01. April 2022 ausgestellt wurden, gilt: Bei bis zu sechs verordneten Behandlungen ist die Verordnung drei Monate gültig und bei mehr als sechs Behandlungen ist die Verordnung sechs Monate ab dem ersten Tag der Behandlung gültig.

Hinweise zur Erbringung von telemedizinischen Leistungen

Wie wir in unserem Mailing vom April bereits informiert hatten, dürfen physiotherapeutische Praxen nur die Videodienstanbieter nutzen, die die Anforderungen der Technischen Anlage erfüllen und die in dem vom GKV-Spitzenverband auf seiner Webseite veröffentlichten Verzeichnis geführt werden. Zwischen dem 01. April 2022 und dem 30.06.2022 wurde ein Übergangszeitraum vereinbart, während dem die bisherigen Dienstleister weiter genutzt werden können, wenn diese einen Zertifizierungsantrag gestellt haben und dieses auch nachweisen können. Im FAK wird auch dieser Punkt aufgegriffen. Dort heißt es:

"Dienste von Videodienstanbietern, die in der Vergangenheit bereits zur Durchführung von Videotherapien für Heilmittel genutzt wurden und für die bis zum 30. April 2022 bei den zuständigen Stellen eine Zertifizierung für Datenschutz und Informationstechniksicherheit auf Grundlage der Technischen Anlage des Vertrages nach § 125 Abs. 2a SGB V für Physiotherapie  beauftragt wurde, können von zugelassenen Heilmittelerbringern der Physiotherapie auch über den 01. April 2022 hinaus bis zu einer endgültigen Entscheidung der Zertifizierungsstelle längstens zum 30. Juni 2022 weiterhin genutzt werden. Entsprechende Videodienstanbieter sollen ihre Nutzer über einen gestellten Zertifizierungsantrag in geeigneter Form, insbesondere per E-Mail und einem Hinweis auf ihrer Homepage informieren.“ Die Liste der zertifizierten Videoanbieter für Heilmittelerbringer wird vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht – einfach hier klicken, um direkt dorthin zu gelangen.

Fest steht: Videodienstanbieter, welche die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nach dem 30. Juni 2022 nicht mehr genutzt werden.

Für unsere Mitglieder konnten wir mit NOVENTI eine Kooperationsvereinbarung für die NOVENTI-Videosprechstunde treffen. Sie beinhaltet eine 3-monatige kostenfreie Testphase dieses Tools. Sollten Sie sich für einen Vertrag entscheiden, erhalten Sie als Mitglied von PHYSIO-DEUTSCHLAND 15 % Rabatt auf den monatlichen Lizenzpreis.

Den aktuellen Fragen-Antworten-Katalog auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes gibt es hier .