Beihilfe: Blankoverordnung ab. 1.1.2025 auch für bayerische Beamt*innen
Seit 1. November 2024 bekommen alle beihilfefähigen Bundesbeamt*innen die Leistungen einer Blankoverordnung bis zum Höchstsatz erstattet. Wie uns das Bayerische Staatsministerium für Finanzen mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 informiert, wird diese Regelung ab dem 1. Januar 2025 auch für die bayerischen Beamtinnen und Beamten übernommen.
Demnach gilt ab dem 1. Januar 2025 auch für die Verordnungen von bayerischen Beamt*innen:
Der Arzt gibt zusätzlich zu den Patientenstammdaten lediglich die entsprechende Diagnose auf der Verordnung an, die die physiotherapeutische Behandlung indiziert. Ein Vermerk „Blankoverordnung“ ist für die Erstattungsfähigkeit nicht nötig. Alles weitere, wie die notwendigen Heilmittel und die Dauer der Behandlung, vereinbart der Leistungserbringer – auf Grundlage der physiotherapeutischen Diagnostik – mit den Patienten. Gegebenenfalls enthält die Verordnung noch einen Gültigkeitszeitraum.
Die neuen Leistungspositionen der physiotherapeutischen Diagnostik sowie die Bedarfsdiagnostik wurden ebenfalls in das Leistungsverzeichnis aufgenommen. Darüber hinaus wurde auch die Erstattungsfähigkeit einer versorgungsbezogenen Pauschale mit aufgenommen. Die Beihilfeverordnung unterscheidet nicht zwischen einer Pauschale für ergotherapeutische und physiotherapeutische Leistungen. Die Liste der beihilfefähigen Höchstbeträge mit den neuen Positionen steht Ihnen jeder Zeit im Download-Bereich unserer Homepage www.bay.physio-deutschland.de zur Verfügung.
Die Blankoverordnung kann nach der vorläufigen Rechtslage für alle Diagnosen ausgestellt werden, die eine physiotherapeutische Behandlung indizieren. Eine Anpassung kann im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Beihilfeverordnung erfolgen. Im Rahmen der beihilferechtlichen Regelungen können alle Heilmittel, die zur Erreichung des Therapieziels notwendig sind, erstattet werden.
Bitte beachten: Beihilfe ist eine Teilerstattung von Kosten
Beamte und Beamtinnen sind aus Sicht der Praxis Privatpatient*innen. Die vom Dienstherrn des Beamten/der Beamtin gewährte Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen. Die Betonung liegt dabei auf Unterstützung. Differenzen zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen und den tatsächlichen Behandlungskosten müssen die Patientin oder der Patient selbst tragen oder durch eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern.
Unsere Empfehlung für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber: Grundlage für die private Abrechnung der physiotherapeutischen Leistungen sollte stets ein Honorarvertrag sein, in dem Preis und Leistung vertraglich mit dem Patienten oder der Patientin vor Behandlungsbeginn vereinbart werden.
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