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23.12.2024

Beantragung der Pauschalen für telemedizinische Leistungen verzögert sich

Der GKV-Spitzenverband hat mitgeteilt, dass sich der Beginn der Beantragung der Pauschalen für telemedizinischen Leistungen leicht verzögert. Eine Beantragung soll ab dem 6. Januar 2025 möglich sein.

Zum Hintergrund

Mit einem pauschalen Finanzierungszuschuss übernehmen die Krankenkassen ab dem Januar 2025 einen Teil der Kosten für die Hard- und Software für telemedizinische Leistungen (TL) wie die Videotherapie in der Physiotherapie. Anspruch auf Kostenausgleich hat jeder zugelassene Leistungserbringer im Sinne des § 124 Absatz 1 SGB V. Keine Rolle spielt hierbei, ob der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin bereits an die Telematik angeschlossen ist.

  

Informationen zur Registrierung und Beantragung

Ab dem 6. Januar 2025 sollen eine Registrierung und die Beantragung der Pauschalen auf dem Portal möglich sein. Dort sind die Einzelschritte im Detail erläutert.

Einfach hier klicken und direkt zum Antragsportal gelangen.

Nach der Antragstellung über das GKV-Antragsportal erhalten zugelassene Physiotherapiepraxen eine Pauschale für die Beschaffung geeigneter Hardware sowie deren Wartung und Reparatur (z. B. Tablet, Laptop, Kamera für den PC) zur Erbringung telemedizinischer Leistungen von 950,00 Euro pro Jahr. Diese kann für die Jahre 2025, 2026 und 2027 beantragt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bis einschließlich 2028 eine Kostenpauschale von 300,00 Euro pro Jahr für die Anschaffung und den Betrieb einer geeigneten Software zu beantragen. Die Software muss die eines vom GKV-Spitzenverband zugelassenen Videodienstanbieters sein.

Zu den Voraussetzungen der Antragsstellung zählen die Abrechnung von telemedizinischen Leistungen im Antragsjahr, das Vorhandensein einer zugelassenen Software und die Abgabe einer Eigenerklärung im Antragsverfahren. Zu beachten ist, dass die Nachweise über die Anschaffung der Hardware und Software aus demselben Jahr der Antragsstellung sein müssen. Eine rückwirkende Antragstellung für ein vergangenes Jahr ist nicht möglich.

Auf Anforderung müssen die Anschaffungskosten - jedoch nicht in Höhe der gesamten Pauschale - im Rahmen einer Stichprobenüberprüfung nachgewiesen werden.

Die Regelungen haben die maßgeblichen Physiotherapieverbände mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart.

Den entsprechenden Vertrag gibt es hier mit einem Klick zum Nachlesen.