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20.08.2026 – Regionalverband Baden-Württemberg

Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge zum 1. September 2026

Zum 1. September 2026 werden die Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen im Heilmittelbereich angehoben. Betroffen sind unter anderem Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP), deren Höchstbetrag von 115,30 Euro auf 123,80 Euro steigt, sowie verschiedene Hausbesuchsleistungen im Bereich „Sonstiges“, die bereichsübergreifend für alle Heilmittel gelten.

Auch die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung wird angepasst und erhöht sich von bisher 98,60 Euro auf 102,70 Euro. Diese Pauschale ist bei beihilfeberechtigten Patientinnen und Patienten weiterhin erstattungsfähig.

Für die Übernahme der neuen Höchstbeträge durch die Länder sind entsprechende Anpassungen der jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen erforderlich. In Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt gelten die Änderungen aufgrund bestehender Regelungen automatisch ab dem 1. September 2026. In den übrigen Bundesländern erfolgt die Übernahme der neuen Höchstbeträge gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt und nach eigenständiger Entscheidung der jeweiligen Landesregierung.

Bereits vor der offiziellen Veröffentlichung der geänderten Bundesbeihilfeverordnung können die neuen Höchstbeträge im Rahmen der geltenden Vorgriffsregelung berücksichtigt werden.

Die entsprechenden Informationen und Unterlagen findet ihr im geschützten Mitgliederbereich unter den Beihilfevorschriften (Änderungen sind fettgedruckt hervorgehoben worden).

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