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16.03.2021

Aktuelle Coronavirus-Testverordnung vom 08. März 2021: PT-Praxen können Mitarbeiter selber testen

Erforderliche Schnelltests können selber beschafft und über die Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden. Bitte beachten Sie folgende Details dazu:

Grundsätzlich regelt die aktuelle Testverordnung jeweils Anspruch, Erbringung und Finanzierung von Coronavirus-Schnelltests.  

Schnelltests für Personal in Physiotherapiepraxen

Auf der Grundlage der neuen Testverordnung können Physiotherapiepraxen die Testung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbstständig durchführen und die dafür erforderlichen Schnelltests eigenständig beschaffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV). Speziell geht es hier um die sogenannten Point-of-Care-Schnelltests (PoC-Antigen-Tests), die auf dem Nachweis von Antigenen basieren und wie beim PCR-Test mithilfe eines Abstrichs aus dem Nasen- oder Mund-Rachen-Raum angewendet werden.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TestV "Leistungserbringung" wird die Zahl der möglichen Tests in Physiotherapiepraxen geregelt. Dort heißt es: Pro Mitarbeiterin beziehungsweise Mitarbeiter einer Praxis können bis zu zehn Tests pro Monat und Mitarbeitenden in eigener Verantwortung und Beschaffung erfolgen.

Abrechnung der Schnelltests erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung

Die Anschaffung von PoC-Antigen-Tests für die Testung von Mitarbeitenden in Physiotherapiepraxen können Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen. Bis zum 31. März 2021 erstattet die KV den Beschaffungspreis von bis zu 9 Euro Sachkosten pro PoC-Antigentest. Bitte beachten Sie: Kosten für Selbsttests fallen nicht unter diese abrechenbaren Testkosten und müssten im Falle einer Beschaffung von der Praxis selbst getragen werden.

Ab dem 01. April 2021 sinkt die Erstattung der Beschaffungskosten von höchstens 9 auf bis zu 6 Euro pro zugelassenem Schnelltest. Auf der Internetseite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt es eine aktuelle Liste von zugelassenen Tests zur Eigenanwendung, so wie sie die Testverordnung vorsieht – hier der Link zur Serviceseite: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

Um die Leistungen mit der KV abrechnen zu können, ist für Physiotherapiepraxen als Nicht-KV-Mitglieder eine vorherige Registrierung erforderlich. Die Details dazu finden Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns unter folgendem Link: https://www.kvb.de/service/partner/coronatest-abrechnung-fuer-nichtmitglieder/

Scrollen Sie ganz nach unten auf dieser Seite, dort werden die einzelnen Schritte zur Abrechnung ausführlich erläutert.

Bitte beachten Sie: Nichtärztlich geführte Einrichtungen oder Unternehmen, die in eigener Verantwortung testen und abrechnen möchten, müssen ihr Personal durch einen Arzt in der Anwendung und Auswertung der Antigen-Schnelltests schulen lassen! Eine derartige Schulung empfehlen wir unbedingt, da bei unsachgemäßer Handhabe nicht nur Verletzungen bei der zu testenden Person auftreten können, sondern evtl. auch ein nicht-korrektes Ergebnis angezeigt wird.

Egal ob Sie die Tests bedarfsabhängig oder regelmäßig in Ihren Praxen einsetzen: Durch die neue Testverordnung haben wir jetzt ein ganzes Stück mehr Freiheit, natürlich auch, was die Terminplanung von Testungen betrifft. Was den Besuch von Alten- und Pflegeheimen angeht, hören wir sehr Unterschiedliches: Einige Heime erkennen die von uns selbst durchgeführten Tests ohne weiteres an, in anderen Einrichtungen gestaltet sich der Zugang leider nach wie vor kompliziert. Wir werden auch hier weiter auf Erleichterungen drängen!