Aktualisierte Corona-Sonderempfehlungen der Krankenkassenverbände liegen vor
Mit der nun vorliegenden Aktualisierung vom 16. September 2021 steht fest, dass die befristeten bundeseinheitlichen Sonderregelungen der Krankenkassenverbände (siehe Ziffern 4.1 und 4.2) im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie teilweise nicht verlängert werden.
Hierzu zwei wichtige Hinweise für die Praxis:
1. Verordnungen, die zwischen dem 18. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2020 ausgestellt und von den Praxen im Sinne der Ziffer 4.1 der Empfehlungen selbst korrigiert wurden, müssen laut neuer Empfehlungen bis spätestens 30. September 2021 abgerechnet werden, also den Krankenkassen vollständig zur Abrechnung vorliegen.
2. Die aktuellen Empfehlungen zur eigenständigen Korrekturmöglichkeit fehlerhaft ausgestellter Verordnungen für Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 01. Januar 2021 (siehe Ziffer 4.2 der Empfehlungen) endet für alle bis zum 30. September 2021 ausgestellten Verordnungen. Ab dem 01. Oktober 2021 gelten damit ausschließlich die Korrekturmöglichkeiten aus dem neuen Bundesrahmenvertrag – mehr Informationen dazu gibt es hier.
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