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28.02.2024

Abkürzungen bei der Leistungsbestätigung:

Die BARMER Ersatzkasse prüft seit einiger Zeit vermehrt die Leistungsbestätigung auf der Rückseite der Verordnung und beruft sich dabei auf den Bundesrahmenvertrag. Darin ist folgendes geregelt:

„Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch sind vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut oder laut „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog“ (Abkürzungsverzeichnis) gemäß der Heilmittel-Richtlinien und unter Angabe des Datums darzustellen und von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen.“

Da dieses Abkürzungsverzeichnis bisher nicht vollständig ist, empfehlen wir alle Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, auszuschreiben. Außerdem können laut dem FAK, der mit der Einführung der neuen Heilmittelrichtlinie 2021 veröffentlicht wurde, ab der zweiten Behandlungseinheit Wiederholungszeichen verwendet werden (Frage 17).

Wird eine Verordnung wegen falscher Abkürzungen abgesetzt, haben Sie einmalig die Möglichkeit zur Korrektur. Dazu streichen Sie die falsche Angabe auf einer Kopie der Verordnung durch, schreiben das Richtige daneben und lassen den Patienten mit dem Änderungsdatum nochmal bestätigen. Bitte auf keinen Fall Korrekturmittel verwenden!!!

Wir führen Gespräche mit dem GKV-Spitzenverband, um eine vollständige Abkürzungsliste abzustimmen und damit Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Der FAK und das Abkürzungsverzeichnes stehen Ihnen jeder Zeit im Download-Bereich dieser Homepage zur Verfügung. Bitte loggen Sie sich ein, um die Dokumente abrufen zu können.