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05.05.2020

Kostenträger aktualisieren erneut die Empfehlungen

Am 05. Mai 2020 um 11 Uhr haben die gesetzlichen Krankenkassen aktualisierte Empfehlungen aufgrund des Ausbruchs von Corid-19 veröffentlicht. Hier erfahren Sie mehr über die Inhalte.

Die heute veröffentlichten Empfehlungen gelten zunächst einmal (nur) bis zum 31. Mai 2020 weiter. Bis zu diesem Tag ist eine einmalige Teilabrechnung von bis dahin erbrachte Leistungen weiterhin möglich. Entscheidend für die Teilabrechnung ist dabei der Rechnungseingang bei der Krankenkasse (Punkt 5 der Empfehlungen). Der ausdrückliche Hinweis auf den 31. Mai lässt befürchten, dass die Krankenkassen beabsichtigen, die Möglichkeit der Teilabrechnung ab da an wieder zurück zu nehmen.

Des Weiteren haben die Kassen konkretisiert, dass Änderungen an nicht richtlinienkonform ausgestellten Verordnungen weiterhin selbst und ohne Rücksprache mit dem Arzt vorgenommen werden dürfen. Dies gilt aber neu nur für Verordnungen, die ab dem 18. Februar 2020 ausgestellt sind (Punkt 7 der Empfehlungen).

Neu: Ausgleich für den Hygienemehrbedarf

Erstmals in den Empfehlungen der Kostenträger aufgeführt sind Angaben zum Hygienemehrbedarf. Geregelt ist, dass Physiotherapeuten vom 05. Mai bis zum 30. September 2020 eine Pauschale in Höhe von 1,50 Euro pro Verordnung zum Ausgleich des erhöhten Hygienebedarfs abrechnen können.
Dafür gibt es die neue Positionsnummer 29944. Für die Abrechnung dieser Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben.  Leider kann diese Position nicht nachberechnet werden und gilt für Verordnungen, die ab dem 05. Mai erstmals(!) gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden. Bei Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung der neuen Positionsnummer einmalig mit der Schlussrechnung. Laut aktuellem Stand kann diese Positionsnummer nur bis zum 30. September 2020 abgerechnet werden, entscheidend dabei ist der Rechnungseingang bei der Krankenkasse (Punkt 10 der Empfehlungen).